Den Bon verloren, das war´s?

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Re: Den Bon verloren, das war´s?

von Eins29 » 11.09.2007, 19:43

Genau, der Hersteller will einfach nur einen Nachweis, daß du das Gerät gekauft hast.

Re: Den Bon verloren, das war´s?

von questionmark » 08.09.2007, 23:43

ja,nur der ist wichtig,da der artikel und das kaufdatum aufgeführt sind !
ein zahlbeleg nicht,da hier nicht der artikel zu erkennen ist,eine garantiekarte nicht,da diese meist nicht ausgefüllt ist und somit auch nicht das kaufdatum belegt ist.

Re: Den Bon verloren, das war´s?

von Blade81 » 08.09.2007, 17:06

Ich wollt mal fragen ob der Kassenbeleg alleine auch schon reicht um Garantieansprüche zu erheben.
Ich finde nämlich die Gartantiekarte vom TFT nicht mehr.

Vielen Dank
Blade 81

Re: Den Bon verloren, das war´s?

von soboff » 05.09.2007, 14:07

Als Kaufnachweis gilt auch der Kontoausdruck (mit dem Preis der Ware, Kaufdatum).

Re: Den Bon verloren, das war´s?

von Copy » 23.05.2007, 23:06

Der KassenBon dient laut Gesetz nur als Kaufnachweis. Den Nachweis kann man auch durch einen Dritten erbringen, welcher beim Kauf des Gerätes dabei war. Damit wäre von Seiten des Kunden die Beweislast geklärt.

Vor Gericht GÜLTIG !

Re: Den Bon verloren, das war´s?

von NOMINATOR » 22.03.2007, 11:03

Ich habe wirklich schon mal den Gedanken gehegt unsere Forenregeln als Cartoon zu verfassen (KEIN SCHERZ!) - leider fehlt mir das künstlerische Geschick und einen Maestro dafür zu engagieren wäre dann wohl doch über dem Budget, das zur Verfügung steht [:D] . Beim heutigen Hang Dinge zu überlesen, bzw. jegliche Leseaktivität zu meiden, wäre dieser Gedanke aber sicher kein schlechter, auch wenn er kaum pädagogischen Wert hat...

Re: Den Bon verloren, das war´s?

von kleiner-preis » 22.03.2007, 01:20

Ich weiß, aber ich wollte auch mal [:P]
Denn in diesem Thema war noch keine Übersicht. [:D]

Mann müsste mal auch große Hinweistafeln in den Läden aufhängen, damit das auch mal jeder kapiert.
Damit die nicht immer wie ganz selbstverständlich mit benutzten Kaffeemaschinen usw. in den Laden kommen und sagen "Die gefällt uns nicht" und hinterher ein riesen Theater machen wenn man sagt "Nee, nix da, hinfort".
Und dann kommen Sätze wie "Wir haben Rückgaberecht - Sie MÜSSEN ..."

Re: Den Bon verloren, das war´s?

von NOMINATOR » 21.03.2007, 12:49

Was meinst du, wie oft wir derartige Übersichten hier eingestellt haben? Und was meinst du, wie oft des dennoch falsch widergegeben und interpretiert wird [:D] ?

Re: Den Bon verloren, das war´s?

von kleiner-preis » 21.03.2007, 12:18

Und der Fehler sollte innerhalb der ersten 6 Monate reklamiert, da nur dann davon ausgegangen werden kann, daß das Produkt schon bei der Übergabe fehlerhaft war, auch wenn die Gewähleistung 2 Jahre beträgt. Denn danach wird es schwierig dies nachzuweisen. Geht das Produkt später kaputt springt die Herstellergarantie, sofern vorhanden, ein.
Das heißt: Der Händler muss theoretisch nur für Produkte gerade stehen die mit einem Defekt verkauft wurden, nicht für Geräte die erst später einen Defekt erleiden.

Übersicht

Gewähleistung:
- betrifft Händler
- Dauer: 2 Jahre ab Kauf
- gesetzlich
- für bereits fehlerhafte Ware bei der Übergabe (nach 6 Monaten beweispflichtig)

Garantie:
- betrifft Hersteller
- Dauer: individuell (1, 2, 3 oder mehr Jahre) ab Kauf
- freiwillig
- für Ware, die innerhalb des vom Hersteller garantierten Zeitraumes einen
(Produktions-)Fehler aufweist (kein gewöhlicher Verschleiß)

Rückgabe/Umtausch:
- betrifft Händler
- Dauer: individuell (i.d.R. 14 Tage bis 1 Monat) ab Kauf
- freiwillig
- bei Nichtgefallen fehlerfreier Ware
- Serviceleistung/Kulanz des Händlers > kein Recht des Kunden!

Widerrufsrecht:
- betrifft Händler
- Dauer: 14 Tage ab Erhalt der Ware
- gesetzlich
- für Haustürgeschäfte, Bestellungen per Katalog/Internet

In jedem Fall muss der Kunde den Kauf beim jeweiligen Händler nachweisen können.

Noch Fragen?

Re: Den Bon verloren, das war´s?

von NOMINATOR » 16.03.2007, 17:28

Das gilt übrigens nur für zwei Reparaturversuche an ein und demselben Fehler; besteht der Mangel daraufhin weiter, hat der Kunde das Recht auf Wandlung.

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