Abschaffung der Mobilfunk-Roaming-Gebühren wird 2017 Wirklichkeit 

Pressemitteilung 
 
 

Diese Seite teilen: 

Baldiges Ende der Roaming-Gebühren und Netzneutralität: Das Parlament verabschiedet einen Meilenstein der Telekom-Gesetzgebung ©AP/European Union/EP  

Die Mobilfunk-Roaming-Gebühren innerhalb der EU werden ab dem 15. Juni 2017 abgeschafft. Zudem kommen erstmals EU-weite Vorschriften zur Gewährleistung des Zugangs zu einem offenen Internet, auch als "Netzneutralität" bekannt, zur Anwendung. So sieht es die im Telekom-Paket enthaltene Neuregelung vor, welche das Parlament am Dienstag endgültig angenommen hat.

"Auf die Abschaffung der Roaming-Zuschläge haben seit langem alle gewartet: Bürger, Start-ups, KMUs und alle möglichen Organisationen. Dank dieser Vereinbarung wird Europa zudem die einzige Region weltweit, die offenes Internet und Netzneutralität rechtlich garantiert. Der Grundsatz der Netzneutralität gilt unmittelbar in den 28 Mitgliedstaaten. So wird auch sichergestellt, dass wir kein Internet der zwei Geschwindigkeiten bekommen", sagte  die Berichterstatterin Pilar del Castillo (EVP, ES).


Die Roaming-Gebühren für die Nutzung von Mobiltelefonen im EU-Ausland (und EWR-Ländern) für Anrufe, SMS und Internetzugang werden am 15. Juni 2017 abgeschafft.


Ab dem 30. April 2016 dürfen die Roamingaufschläge die folgenden Beträge nicht überschreiten:

  • €0.05 je Minute für Anrufe
  • €0.02 je SMS, oder
  • €0.05 je Megabyte Datenvolumen bei mobiler Internetnutzung.

Die Obergrenze für eingehende Anrufe wird später in diesem Jahr festgelegt und soll dann voraussichtlich weit unter jener für abgehende Anrufe liegen.


Kostendeckung für die Betreiber und Vermeidung von Missbrauch

 

Wenn Betreiber ihre Kosten nachweislich nicht decken und beweisen können, dass sich dies auf die Inlandspreise auswirkt, können die nationalen Regulierungsbehörden ihnen gestatten, in Ausnahmefällen Minimalaufschläge zu erheben, um alle relevanten Kosten zu decken. Die Abgeordneten konnten durchsetzen, dass die Regulierungsbehörden befugt sind, solche Aufschläge abzuändern oder abzulehnen.


Mit der Verordnung werden außerdem Vorkehrungen für eine angemessene Nutzung

eingeführt, um die Industrie vor einer missbräuchlichen Nutzung oder "dauerhaftem Roaming" zu schützen, beispielsweise wenn der Kunde eine SIM-Karte in einem anderen EU-Staat kauft, in dem die Inlandspreise niedriger sind, um sie bei sich zu Hause zu verwenden, oder wenn der Kunde sich dauerhaft im Ausland aufhält, aber einen in seinem und für sein Heimatland abgeschlossenen Vertrag nutzt.


Die Kommission wurde beauftragt, mit den Regulierungsbehörden die Einzelheiten für diese Regelung zur angemessenen Nutzung ("Fair-Use-Policy") festzulegen.


Freier Zugang zum Internet


Das neue Gesetz verpflichtet die Anbieter von Internetzugangsdiensten, den gesamten Verkehr bei der Erbringung solcher Dienstleistungen gleich zu behandeln, ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung, sowie unabhängig von Sender und Empfänger, den abgerufenen oder verbreiteten Inhalten, den genutzten oder bereitgestellten Anwendungen oder Diensten oder den verwendeten Endgeräten – außer zum Beispiel bei gerichtlichen Anordnungen, zur Vorbeugung gegen Cyberangriffe oder um Netzüberlastungen zu vermeiden. Falls derlei "angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen" erforderlich werden, sollten sie "transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig" sein und nicht länger dauern als unbedingt nötig.


Der Text sieht vor, dass Internetanbieter Spezialdienste anbieten dürfen (z. B. eine für bestimmte Dienste wie Internet-TV, Videokonferenzen oder bestimmte Anwendungen im Gesundheitswesen benötigte verbesserte Internetqualität), jedoch nur unter der Bedingung, dass sich dies nicht auf die allgemeine Internetqualität auswirkt.


„Schnelles“ Internet in Wirklichkeit langsam? Versprechen halten oder entschädigen


Die Abgeordneten haben sicherstellen können, dass Anbieter von Internetzugangsdiensten Nutzern, die kurz davorstehen, einen Vertrag fürs Fest- oder Mobilfunknetz zu unterzeichnen, eine klare und verständliche Erläuterung geben müssen, wie hoch die wirklich zu erwartenden Download- und Upload-Geschwindigkeiten sind (im Vergleich zu den beworbenen).


Bei erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen können die Nutzer ein Recht auf die Beendigung des Vertrags oder auf Entschädigung geltend machen. Es obliegt den nationalen Regulierungsbehörden, festzustellen, ob bestimmte Abweichungen vertragskonform sind oder nicht.



Verfahren: Mitentscheidungsverfahren (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren), Einigung in zweiter Lesung

Derzeit geltende Obergrenzen für Roaming liegen bei: 
  • 0.19 Euro je Minute für abgehende Anrufe 
  • 0.05 Euro je Minute für eingehende Anrufe 
  • 0.06 Euro für SMS und 
  • 0.20 Euro je Megabyte Datenvolumen bei mobiler Internetnutzung (Inlandspreis einschließlich Roaming-Aufschlag, ohne Mehrwertsteuer)